a) Auch die Forderung in der angefochtenen Verfügung betreffend Bogensumme und den Einbau von Spülstutzen erachten die Beschwerdeführenden als unverhältnismässig. Die entsprechende Regelung in der VSA-Norm SN 592 000 diene der Kontrolle und dem Unterhalt. Dafür seien die Beschwerdeführenden verantwortlich und auch kostenpflichtig, allenfalls müssten die Kontrollen in kürzeren Abständen vorgenommen werden. Dass der Unterhalt aber im aktuellen Zustand möglich sei, zeigten die durch die Vorinstanz veranlassten Arbeiten der verschiedenen Fachpersonen. Ein öffentliches Interesse, das die diesbezügliche Einhaltung der VSA-Norm SN 592 000 zwingend verlangen würde, liege daher nicht vor.