d) Daran würde im Übrigen auch nichts ändern, wenn die VSA-Norm SN 592 000 nur als Entscheidungshilfe beigezogen würde. Ziehen die Behörden die einschlägigen SN-Normen als Entscheidungshilfe bei, handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müssen. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden.23 Im vorliegenden Fall kann die Vorgabe einer fix installierten Einstiegshilfe offensichtlich gerade nicht mit einer ad-hoc Einstiegshilfe gleichwertig ersetzt werden.