Gemäss Art. 18 Abs. 1 Abwasserreglement sind für die Planung und Erstellung von Anlagen der Liegenschaftsentwässerung wie Leitungen und Versickerungsanlagen neben den gesetzlichen Vorschriften die jeweils gültigen einschlägigen Normen, Richtlinien, Wegleitungen und Weisungen massgebend, insbesondere die VSA-Norm SN 592 000. Gemäss Ziff. 5.9.3 der VSA-Norm SN 592 000 sind bei Schachttiefen über 1.2 m korrosionsbeständige Steigleitern mit zugehöriger Einstiegshilfe anzubringen. Dass die Schachttiefe vorliegend über 1.2 m beträgt, ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten. Die Wiederherstellungsverfügung ist in diesem Punkt somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.