Die B.________ AG habe diesen angeblichen Mangel in ihrem Fachbericht vom 8. Januar 2018 nicht beanstandet, was belege, dass die Forderung unverhältnismässig sei. b) Die Gemeinde macht dazu in der angefochtenen Verfügung geltend, beim Einstiegschacht fehle eine Einstiegshilfe (Schachtleiter). Gemäss VSA-Norm SN 592 000, Ziff. 5.9.3, sei bei einer Schachttiefe über 1.2 m eine korrosionsbeständige Steigleiter mit Einstiegshilfe anzubringen. Bei einem Neubau könne und müsse dies zwingend verlangt werden.