Die fehlende Einstiegshilfe diene dem Zugang zwecks Kontrollen und Unterhalt. Eine solche Einstiegshilfe werde von jeder Reparaturequipe standardmässig mitgeführt, könne aber auch im konkreten Fall von den Beschwerdeführenden vor Ort zur Verfügung gestellt werden. Dies würden die im baupolizeilichen Verfahren vorgenommenen Kontrollen belegen, die ohne Probleme hätten durchgeführt werden können. Es rechtfertige sich daher vorliegend nicht, gestützt auf die VSA-Norm SN 592 000 die Wiederherstellung betreffend die Einstiegshilfe zu verlangen, da das angestrebte Ziel auch ohne die Wiederherstellung erreicht werden könne. Die B.______