a) Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen die Forderung in der angefochtenen Verfügung, wonach beim Einstiegschacht eine Steigleiter mit Einstiegshilfe anzubringen sei. Dabei stütze sich die Vorinstanz auf die Norm VSA-Norm SN 592 000. Bei dieser Norm handele es sich lediglich um eine Richtlinie, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müsse. Sie dürfe daher gemäss BGer 1C_375/2011 nicht schematisch und unbesehen der konkreten Verhältnisse zur Anwendung gebracht werden. Die fehlende Einstiegshilfe diene dem Zugang zwecks Kontrollen und Unterhalt.