Somit ist die Forderung der Gemeinde in Buchstabe d Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach für das beim Autounterstand anfallende Dachwasser entweder eine Versickerungsanlage mit vorgeschaltetem Schlammsammler oder ein Anschluss an die Dachwasserleitung zu erstellen ist, in Ordnung. Wird das Dachwasser des Autounterstands via Lichtschacht direkt zur Versickerung gebracht, handelt es sich um eine Versickerung Typ b und braucht folglich einen Schlammsammler.