b) Die Gemeinde macht dazu in der angefochtenen Verfügung geltend, bei der direkten Versickerung (ohne Oberbodenpassage) des beim Autounterstand anfallenden Dachwassers sei davon auszugehen, dass der minimale Abstand zum Grundwasserspiegel unterschritten sei. Die Bauherrschaft habe die perforierte Leitung an der Westseite des Hauses aufgrund eines Grundwasseranstiegs erstellt und von Grundwasser in der Baugrube gesprochen. Deshalb sei entweder eine Versickerungsanlage mit vorgeschaltetem Schlammsammler oder ein Anschluss an die Dachwasserleitung zu erstellen.