__ AG» vom 27. Januar 2016 habe festgestellt, dass eine Versickerungsanlage vom Typ b, ohne Oberbodenpassage, zulässig sei. Der Einbau eines Schlammsammlers sei aufgrund des sehr schlechten Baugrundes nicht möglich. Ein Schlammsammler sei nur relevant, wenn die Entwässerung im Trennsystem erfolge. Im aktuellen Zustand werde ohnehin kein Schlammsammler verlangt.