müsse, für unbegründet. Gemäss Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der minimale Abstand zum Grundwasserspiegel unterschritten sei. Dies sei jedoch nie tatsächlich festgestellt worden, sondern sei eine reine Annahme. Gemäss der kantonalen Versickerungskarte liege das Baugrundstück in der gelben Zone, in welcher der Flurabstand mehr als 3 m betrage. Weshalb die Versickerungskarte falsch sein solle, führe die Vorinstanz nicht aus. Die reine Vermutung, der Abstand sei unterschritten, genüge für eine Wiederherstellungsverfügung nicht. Der Bericht der «K.________ AG» vom 27. Januar 2016 habe festgestellt, dass eine Versickerungsanlage vom Typ b, ohne Oberbodenpassage, zulässig sei.