a) Die Beschwerdeführenden sind mit der Forderung der Vorinstanz nach einem angepassten Kanalisationsplan nicht einverstanden. Dies sei nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich, da der damalige Autor der Kanalisationspläne verstorben sei und auch sein Büro nicht mehr existiere. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit, die Pläne anzupassen, da diese nicht mehr vorhanden seien. Die Pläne müssten komplett neu angefertigt werden. Es könne auf die korrigierten Pläne der G.________ AG zurückgegriffen werden, die diese aufgrund der Kanalfernsehaufnahmen vom 24. Februar 2021 erstellt habe, da ja ohnehin der Leitungskataster zu ergänzen und dieser dann massgeblich sei.