h) Hinzuweisen bleibt, dass mit diesem Verzicht auf die Wiederherstellung des formell rechtswidrigen Zustands ein späterer Anschluss im Trennsystem auf Kosten der Grundeigentümerschaft nicht ausgeschlossen ist, zumal der Anschluss im Mischsystem damit nach wie vor nicht bewilligt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 4 Abwasserreglement sind die Kosten für die Erstellung der Hausanschlussleitungen von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu tragen, wobei dies auch bei Änderungen des Entwässerungssystems gilt (Art. 7 Abs. 4 Abwasserreglement). Die Änderung des Entwässerungssystems setzt jedoch eine entsprechende Planung im GEP voraus. 5. Kanalisationsplan