bewilligt werden könnte. Da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung widerherstellen zu lassen,20 ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Anordnung in Buchstabe a der angefochtenen Verfügung, wonach die Liegenschaft im ursprünglich baubewilligten Trennsystem anstelle des tatsächlich realisierten Mischsystems zu entwässern ist, wird aufgehoben. Zudem ist aus Buchstabe c die Änderung des Anschlusses an die Gemeindekanalisation zu streichen, womit im Zusammenspiel mit Erwägung 3.d der ganze Buchstabe c der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden kann.