Die Gemeinde macht dazu zwar geltend, da sich in der direkt angrenzenden Gemeindestrasse bereits eine Sauberabwasserleitung befinde, könne das gewässerschutzrechtlich gebotene Trennsystem umgesetzt werden und scheide der Anschluss im Mischsystem aus. Gewässerschutzrechtliche Prinzipien vermögen jedoch einen Anschluss im Mischsystem nicht auszuschliessen. Wie in einem konkreten Fall anzuschliessen ist, ergibt sich vielmehr aus der kommunalen Planung (vgl. Art. 5 GSchV17). «Trenn- und Mischsystem haben Vor- und Nachteile. Welches System bei der Siedlungsentwässerung angewendet wird, bestimmt die zuständige Stelle auf Grund des Generellen Entwässerungsplans (GEP)».18