Versäumt es die Bauherrschaft, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, so ist der Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität grundsätzlich verwirkt. Selbst in Ermangelung eines nachträglichen Baugesuchs ist nach der Rechtsprechung aber wenigstens summarisch zu prüfen, ob die im Streit liegende Anlage materiell rechtswidrig ist.15 g) Gemäss Art. 16 Abs. 5 Abwasserreglement ist unabhängig vom Entwässerungssystem das Schmutz-, Regen- und Reinabwasser bis ausserhalb des Gebäudes voneinander getrennt