f) Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist aber nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, ist generell gross. Weiter muss die Wiederherstellung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Sie muss damit zur Verwirklichung der betroffenen öffentlichen Interessen geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein. Zudem darf sie den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.