Aus der förmlichen Aktennotiz von Herrn J.________ vom 20. Mai 2016 zu einer telefonischen Besprechung mit einem Vertreter der Bauherrschaft ergibt sich, dass aufgrund der lokalen Verhältnisse einem Blindanschluss zugestimmt wurde, sprich einem Anschluss ohne Kontrollschacht. Dies bezieht sich auf den Anschluss der Schmutzabwasserleitungen an die Kanalisation, da gemäss dem bewilligten Plan vom 18. Februar 2016 nur bei diesem ein Anschluss an einen bestehenden Kontrollschacht vorgesehen war. Beim Anschluss der Sauberabwasserleitung an den Regenwasserkanal war 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 14 f.