Eine solch förmliche Bewilligung für den ausgeführte Anschluss im Mischsystem wurde nicht erteilt, was auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wird. Abgesehen davon, dass eine mündliche Bewilligung oder Zustimmung nicht zulässig beziehungsweise nicht ausreichend gewesen wäre, ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen kein Hinweis darauf, dass die Gemeinde gegenüber der Bauherrschaft Auskünfte gegeben hätte, die die Bauherrschaft zur Annahme berechtigt hätten, ihre Baute in Abweichung von der Baubewilligung im Mischsystem erstellen zu dürfen. Aus der förmlichen Aktennotiz von Herrn J.