Da auch im Falle des Blindanschlusses des Hausabwassers sowie der Versickerung statt des Trennsystems am 20. Mai 2016 eine Bewilligung lediglich per Telefon erfolgt sei, hätten die Beschwerdeführer gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass auch in diesem Fall die Gemeinde die Bewilligung korrekt festhalten werde. Die Beschwerdeführenden seien weder rechtlich vertreten noch rechtlich beraten gewesen und hätten mit der für die Gewässerschutzbewilligung zuständigen Behörde Kontakt gehabt. Sie seien zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, ein schriftliches Gesuch nachzureichen. Somit habe die zuständige Betriebskommission den Anschluss im Mischsystem bewilligt.