a und Abs. 2 Bst a KGV8). Jeder Anschluss an eine öffentliche oder private Kanalisation bedarf der Zustimmung des Leitungseigentümers sowie einer (Gewässerschutz-)Bewilligung der Gemeindebehörde.9 Im Gewässerschutzbewilligungsverfahren wird festgelegt, wie die Entwässerung zu erfolgen hat (Art. 16 Abs. 6 Abwasserreglement10). Wesentliche Änderungen eines bewilligten Projekts, insbesondere Änderungen des Standorts von Abwasseranlagen und des Entwässerungssystems, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde; handelt es sich dabei um eine Projektänderung im Sinn der Baugesetzgebung, gelten die entsprechenden Vorschriften (Art. 23 Abwasserreglement).