entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV). Das Erstellen von Gebäuden, bei denen verschmutztes Abwasser anfällt, braucht eine Gewässerschutzbewilligung, ebenso das Ändern von Bauten und Anlagen, wenn dadurch wesentlich mehr verschmutztes Abwasser anfällt (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst a KGV8).