Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Allerdings ist nicht klar, inwiefern die Beschwerdeführenden durch die Verpflichtung zur Leitungsschliessung beschwert sind, haben sie sich diesbezüglich doch gemäss eigener Darstellung durch den Verschluss der Leitung bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterzogen. Zudem beinhaltet auch die Verpflichtung zur Einreichung einer Dokumentation des Leitungsverschlusses indirekt die Verpflichtung zur Leitungsverschliessung. Diese Umstände werden bei der Verlegung der Kosten für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein. 4. Kanalisationsanschluss