Was die Verhinderung einer zukünftigen Wiederöffnung der Leitung betrifft, kann eine solche Wiederöffnung mit der angefochtenen Verfügung faktisch nicht verhindert werden. Da es sich bei einer Wiederherstellungsverfügung um eine Dauerverfügung handelt, bedarf es bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich keiner neuen Wiederherstellungsverfügung zur erneuten Vollstreckung, würde die Leitung wieder geöffnet werden.4