c) Dass der Einlauf des ständig laufenden Sickerwassers auf der Westseite der Liegenschaft ohne Bewilligung für das Abführen des Grundwassers in die Kanalisation verschlossen werden muss, ist somit unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten. Fraglich ist jedoch, ob die Gemeinde noch Anlass hatte, die Beschwerdeführenden zum Verschluss der Leitung zu verpflichten, obschon diese der Gemeinde zuvor mitgeteilt hatten, den Leitungsverschluss bereits vorgenommen zu haben. Die Gemeinde begründet dies mit zwei Argumenten. Einerseits hätten die Beschwerdeführenden den Leitungsverschluss nicht dokumentiert, andererseits gelte es zu verhindern, dass der Einlauf in Zukunft wieder geöffnet werde.