b) In der angefochtenen Verfügung wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführenden machten zwar geltend, der Einlauf sei bereits verschlossen worden, ohne dies aber zu dokumentieren. Eine Wiederherstellungsverfügung sei eine Dauerverfügung, die in die Zukunft wirke und unbefristet gelte. Es bestehe daher nach wie vor ein Interesse, den Verschluss der perforierten Leitung anzuordnen, selbst wenn dieser bereits erfolgt wäre, um zu verhindern, dass der Einlauf wieder geöffnet werde.