In diesem Schreiben vom 3. Februar 2022 bestätigt die M.________ AG, dass ihr «Kundenmauerer Herr N.________ am 13.10.2021 die wasserführende/perforierte Leitung auf der Westseite der Liegenschaft I.________weg 7B in 3506 Grosshöchstetten fachmännisch verschlossen» habe. Gemäss den Beschwerdeführenden sind die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich dieser Thematik folglich ohne Relevanz bzw. haben sich erübrigt, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werde.