a) Hinsichtlich Buchstabe b der angefochtenen Verfügung machen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geltend, der beanstandete Wassereinlauf an der Westseite der Liegenschaft sei bereits verschlossen worden. Dies hätten sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 an die Gemeinde geltend gemacht. Als Beweis für den Verschluss der Leitung reichen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdebeilage 4 eine schriftliche Bestätigung der M.________ AG vom 3. Februar 2022 ein. In diesem Schreiben vom 3. Februar 2022 bestätigt die M.___