46 Abs. 2 BauG zur Anwendung kommen. Mit Blick auf die Zuständigkeit ist die angefochtene Baupolizeiverfügung somit nicht zu beanstanden, diese Rüge ist unbegründet. Ob die Anordnungen in der angefochtenen Verfügung in der Sache richtig sind, spielt an dieser Stelle keine Rolle und wird, soweit gerügt, später zu prüfen sein. 3. Sickerwasser