Zudem wurde im Amtsbericht Gewässerschutz vom 8. März 2016 ausdrücklich festgehalten, dass keine Sickerleitungen erstellt werden dürfen. Schliesslich wurde in diesem Amtsbericht auf allgemein gültige Normen, Richtlinien, Wegleitungen und Weisungen hingewiesen, wobei unter anderem die Norm SN 592 000 des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) ausdrücklich erwähnt wurde. Der Amtsbericht vom 8. März 2016 wurde in der Baubewilligung vom 10. März 2016 zum Bestandteil des Bauentscheids erklärt. Folglich wurde vorliegend das Zweifamilienhaus entgegen der Baubewilligung ausgeführt, weshalb Art. 45 Abs. 2 Bst. b BauG und Art. 46 Abs. 2 BauG zur Anwendung kommen.