c) Die Baupolizei kann bei ihrer Tätigkeit mit anderen Organen der Verwaltungspolizei, die spezifische Aufgaben zu erfüllen haben, in Konkurrenz treten, wie z.B. mit der Gewässerschutzpolizei.3 In gewissen Situationen stehen somit verschiedene Rechtsgrundlagen für ein behördliches Vorgehen zur Verfügung. Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde Grosshöchstetten für ein baupolizeiliches Vorgehen entschieden. Zu prüfen ist somit grundsätzlich nur, ob das baupolizeiliche Vorgehen zulässig war und ob es den baupolizeilichen Vorgaben entspricht. Ob auch ein gewässerschutzpolizeiliches Vorgehen möglich gewesen wäre, ist grundsätzlich unerheblich.