b) Die Baukommission der Gemeinde Grosshöchstetten hat ihre Zuständigkeit in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass primär die Baupolizeibehörde die aufgrund des Baugesetzes gebotenen baupolizeilichen Massnahmen zu treffen habe, d.h. die rechtmässige Ausführung von Bauten und Anlagen sicherzustellen habe. Soweit diese Massnahmen nicht ausreichten, könnten die anderen Verwaltungspolizeibehörden (hier die Betriebskommission) gestützt auf das Spezialgesetz zusätzliche Massnahmen verfügen. Die hier anzuordnenden Wiederherstellungsmassnahmen würden eine Baute betreffen, welche mit Bauentscheid vom 10. März 2016 bewilligt worden sei. Die Auflagen der Gewässerschutzbewilligung seien