Ob somit eine Einstiegshilfe fehle, ob die Bogensumme von 180° überschritten sei, ob es einen Schlammsammler brauche und so weiter liege nicht in der Beurteilungskompetenz der Baupolizeibehörde. Aufgrund der klaren Zuständigkeitsregelung und dem spezifischen Fachwissen der Betriebskommission sei diese für die Prüfung der Einhaltung der Gewässerschutzbewilligung sowie allfällige Wiederherstellungsverfügungen zuständig. Daher sei die angefochtene Verfügung als nichtig aufzuheben.