a) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zuständigkeit der Baupolizeibehörde der Gemeinde Grosshöchstetten in dieser Sache. Die Baupolizeibehörde sei nicht für die Prüfung der Einhaltung der konkreten technischen Bestimmungen gemäss den Normen oder Richtlinien betreffend Entwässerungsanlagen zuständig ist. Diese seien nicht Teil der Baubewilligung. Ob somit eine Einstiegshilfe fehle, ob die Bogensumme von 180° überschritten sei, ob es einen Schlammsammler brauche und so weiter liege nicht in der Beurteilungskompetenz der Baupolizeibehörde.