Die Kosten in der Höhe von CHF 15’174.25 für diese Verfügung haben die Grundeigentümerin und die Bauherrschaft je hälftig, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, zu übernehmen. Die Kostenteilung untereinander ist Sache der Grundeigentümerin und der Bauherrschaft. h. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zur Fr. 40’000.00, in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu Fr. 100'000.00 nebst Haft) bzw. nach Art. 292 Strafgesetzbuch (Haft oder Busse).