46 Abs. 2 Bst. b BauG). f. Kommen die Grundeigentümerin und die Bauherrschaft dieser Verfügung innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Baupolizeibehörde Grosshöchstetten ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Kosten der Grundeigentümerin und der Bauherrschaft die Wiederherstellungsverfügung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (BauG Art. 47). g. Die Kosten in der Höhe von CHF 15’174.25 für diese Verfügung haben die Grundeigentümerin und die Bauherrschaft je hälftig, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, zu übernehmen.