Aufgrund des oben aufgeführten Sachverhalts wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gestützt auf Art. 46 BauG wie folgt verfügt: a. Die Liegenschaftsentwässerung ist auf der Grundlage eines zu erarbeitenden Bauprojektes durch die Grundeigentümerin und die Bauherrschaft fachmännisch umzubauen. Dies beinhaltet: 1. Die Entwässerung der Liegenschaft hat demzufolge gemäss den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen im Trennsystem zu erfolgen. 2. Die Bauherrschaft und die Grundeigentümerin müssen der Baupolizeibehörde