3. Das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eventualiter um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Verfahrenskosten für dieses Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Seeberg, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor