b) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über dieses Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eventualiter um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. Dieses Gesuch wir mit Fällung des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 4. Kosten