c) Auf die Beschwerde gegen die Baueinstellung gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung kann daher nicht eingetreten werden, da der Antrag auf Aufhebung der Baueinstellung innert der Beschwerdefrist nicht begründet wurde. Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2022 wird daher – was die streitgegenständliche Baueinstellung gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung anbelangt – bestätigt. Ziffer 2 und 3 dieser Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands fielen mit der Zwischenverfügung vom 9. November 2022 aufgrund der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs von Gesetzes wegen dahin.