So dient – wie ausgeführt (E. 2a, zweiter Abschnitt) – das Erfordernis, wonach auch die Begründung innerhalb der Frist vorgetragen werden muss, nicht der Festlegung des Streitgegenstands. Ist jedoch die fristgebundene Eingabe bzw. der Antrag innert Rechtsmittelfrist insgesamt unzureichend bzw. (wie hier) gar nicht begründet, so liegt ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 3 VRPG vor. Dieser Mangel kann später nicht mittels Nachreichen einer Begründung behoben werden. 5 Daum, a.a.O., Art. 32 N. 17 und 26. 6 Daum, a.a.O., Art. 33 N. 16. 7 Gemäss informeller Anfrage bei der Gemeinde.