Die mit Eingabe vom 7. November 2022 nachgereichte Begründung zur beantragten Aufhebung der Baueinstellung erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit zu spät. Zwar konnte der Beschwerdeführer die Baueinstellung in der angefochtenen Verfügung mit dem blossen Stellen des Antrags auf deren Aufhebung trotz fehlender Begründung innert Rechtsmittelfrist zum Streitgegenstand erklären. So dient – wie ausgeführt (E. 2a, zweiter Abschnitt) – das Erfordernis, wonach auch die Begründung innerhalb der Frist vorgetragen werden muss, nicht der Festlegung des Streitgegenstands.