Gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert Frist eingereicht werden. Der Beschwerdeführer nahm die angefochtene Verfügung der Gemeinde vom 14. September 2022 am 15. September 2022 entgegen7. Damit lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist am Samstag 15. Oktober 2022 aus und endete am Montag, 17. Oktober 2022, als nächstfolgenden Werktag (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 17. Oktober 2022 und damit am letzten Tag der Frist der Post. Somit schied eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung gemäss Art. 33 Abs. 1 VRPG aus.