Die darin enthaltene Kurzbegründung enthält einzig Ausführungen zur damals ebenfalls angefochtenen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (RN. 6 der Beschwerde). Was die streitgegenständliche Baueinstellung gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung anbelangt, so hat der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG mit seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2022 nicht erfüllt.