Aufgrund der gesamten Umstände (Beschwerde nur vorsorglich und Sistierungsantrag) war dennoch zweifelhaft, ob die Baueinstellung überhaupt angefochten werden sollte. Dies hat der Beschwerdeführer aber in Übereinstimmung mit seinen Anträgen in der Beschwerde mit Stellungnahme vom 7. November 2022 ausdrücklich bestätigt. Eine Begründung zu diesem Antrag fehlt in der Beschwerde vom 17. Oktober 2022 jedoch komplett. Die darin enthaltene Kurzbegründung enthält einzig Ausführungen zur damals ebenfalls angefochtenen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (RN. 6 der Beschwerde).