b) Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand nach Abschreibung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Zwischenverfügung vom 9. November 2022 nur noch auf die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Baueinstellung (Ziff. 1 dieser Verfügung). Der Antrag auf Aufhebung dieser Baueinstellung erfolgte mit den Sachanträgen in der Beschwerde vom 17. Oktober 2022 fristgemäss. Aufgrund der gesamten Umstände (Beschwerde nur vorsorglich und Sistierungsantrag) war dennoch zweifelhaft, ob die Baueinstellung überhaupt angefochten werden sollte.