Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Ihr Fehlen ist zwar grundsätzlich verbesserlich (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG), wobei Antrag und Begründung als eigentliche Kernelemente eines Rechtsmittels nur innerhalb der gesetzlichen Frist nachgereicht werden können (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Fehlt ein genügender Antrag oder eine genügende Begründung innert Rechtsmittelfrist, kann nicht auf das 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22.