Streitgegenstand bildet damit einzig noch die Baueinstellung gemäss Ziff. 1 der Verfügung der Gemeinde vom 14. September 2022. Ziffer 4 (Strafandrohung) und Ziffer 5 (Kosten) dieser Verfügung gelten zwar als mitangefochten, werden jedoch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und als Betroffener der strittigen Baueinstellungsverfügung beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. 2. Nichteintreten