II. Erwägungen 1. Streitgegenstand und Legitimation a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Gemeinde vom 14. September 2022. Aufgrund der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs fiel jedoch diese Verfügung hinsichtlich Ziffer 2 und 3 (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) von Gesetzes wegen dahin, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2022 diesbezüglich gegenstandslos wurde und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung der Gemeinde mit Zwischenverfügung vom 9. November 2022 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. Streitgegenstand bildet damit einzig noch die Baueinstellung gemäss Ziff.