3/8 BVD 120/2022/59 eine Vernehmlassung – beschränkt auf den im Beschwerdeverfahren noch zu beurteilenden Streitgegenstand der Baueinstellung – sowie die Vorakten einzureichen. Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragt die Gemeinde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit diese aufgrund der Verfügung des Rechtsamts vom 9. November 2022 nicht gegenstandslos geworden sei. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.