]) sei aufzuheben und durch eine vorsorgliche Massnahme in dem Sinne zu ersetzen, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin und bis zum rechtskräftigen Entscheid über das nachträgliche Baugesuch erlaubt bleibt, die Holzlager und Holzstösse auf seinen Grundstücken in dem Rahmen zu bearbeiten, zu bewirtschaften und zu verändern (auf- und abzubauen), wie das im Rahmen des nachträglichen Baugesuchs örtlich und räumlich beantragt ist (ohne Landwirtschaftszone). 2.